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Formulare für Grundstückseigentümer und Vermieter

Makler-, Bau-, Versicherungsrecht

Abnahmeprotokoll

Gibt der Grundstückseigentümer Bauleistungen in Auftrag, dann erfolgt nach Erbringung der Leistungen die Abnahme. Die Abnahme ist „das scharfe Schwert“ des Bauherrn. Der Grundstückseigentümer und Bauherr muss sorgfältig prüfen, ob die Bauleistung tatsächlich abnahmereif ist. Dies ist der Fall, wenn keine wesentlichen Mängel vorliegen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Unwesentliche Mängel sind in aller Regel solche, welche die Gebrauchstauglichkeit der Bauleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Dies ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.

Die Abnahme kann, wenn sie nicht ausdrücklich als förmliche schriftliche Abnahme im Vertrag vereinbart ist, auch mündlich oder stillschweigend, insbesondere durch Ingebrauchnahme, erfolgen. Solche Sachverhalte sind für den Bauherrn gefährlich. Er läuft Gefahr, die Bauleistungen trotz bestehender Mängel durch Inbenutzungnahme abzunehmen. In diesem Fall riskiert er den Verlust von Gewährleistungsansprüchen.

Es liegt deshalb im Interesse des Bauherrn, die Abnahme als förmliche und somit schriftliche durchzuführen. Bestehende Mängel müssen im Abnahmeprotokoll aufgelistet werden, mögliche Rechte muss sich der Bauherr im Abnahmeprotokoll unbedingt vorbehalten, um diese nicht zu verlieren. Die Unterschrift beider Parteien unter das Abnahmeprotokoll ist wünschenswert, jedoch nicht zwingend notwendig, da die Abnahme bzw. die Verweigerung der Abnahme eine einseitige Erklärung des Bauherrn darstellt.

Die Hinzuziehung fachlicher und juristischer Hilfe ist dringend zu empfehlen, da fehlerhaftes Vorgehen im Rahmen einer Bauabnahme zu weitreichenden finanziellen Konsequenzen führen kann.

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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