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*Internationales Handelsrecht / Markteintritt China

Einbeziehung von AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihres Unternehmens müssen erst wirksam in Verträge mit Ihrem ausländischen Vertragspartner einbezogen werden, um Geltung entfalten zu können. Für die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen im deutschen Handelsverkehr reicht es aus, wenn diese auf Ihrer Website integriert sind und Sie im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen darauf hinweisen. Es ist nicht erforderlich, dass Sie Ihren Kunden die Bedingungen postalisch, per FAX oder per E-Mail bei jeder einzelnen Bestellung zukommen lassen.

Anders aber bei im internationalen Warenkauf getätigten Verträgen zwischen Unternehmen in Deutschland und beispielsweise China oder den USA. Diese Verträge unterfallen regelmäßig dem CISG (UN-Kaufrechtsübereinkommen), so lange keine andere Regelung von den Vertragsparteien getroffen worden ist. Das CISG enthält für die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen Sonderregelungen (vgl. Artikel 14 ff. CISG).

Die Gerichte der vielen Mitgliedstaaten des CISG legen die Vorschriften unterschiedlich aus. Gerade weil vieles in diesem Bereich streitig ist, gilt es für jede Vertragspartei ganz sicher zu gehen. Das bedeutet im Ergebnis:

  • Auf die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen muss ausdrücklich hingewiesen werden (möglichst die gleiche Schriftgröße wie im übrigen Text des Schreibens (Auftragsschreiben oder Auftragsbestätigung) verwenden. Der im nachfolgenden Muster enthaltene Satz sollte im Text vor der Unterschrift stehen.
  • Die allgemeinen Geschäftsbedingungen in Textform , und zwar in der ausgehandelten Vertragssprache, beifügen. Es reicht also nicht aus, die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Ihrer Website zu integrieren und darauf lediglich hinzuweisen. Am besten ist es, wenn man sich den Erhalt des Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich bestätigen lässt.
  • Ob die Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind, also einer Inhaltskontrolle standhalten, richtet sich nach dem (unvereinheitlichten) Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, also nicht nach dem CISG. Hat der Verkäufer seinen Sitz in China oder einem anderen Mitgliedsstaat des CISG, gilt dafür also chinesisches Recht oder das Recht des Mitgliedsstaates des CISG. Auch wenn der deutsche Käufer seine allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zum chinesischen Unternehmen durchgesetzt hat und diese Geltung beanspruchen, verbleibt ihm das erhebliche Restrisiko, ob die von ihm gewählten Klauseln einer späteren Inhaltskontrolle standhalten.
  • Besondere Vorsicht ist bei der Vereinbarung von Schiedsklauseln durch Standardklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen geboten. Der Vertragspartner muss in diesem Fall die Vertragsbedingungen tatsächlich erhalten haben, also am besten die Kenntnisnahme schriftlich bestätigt haben. Ganz andere Regeln gelten bei dem Abschluss von Verträgen mit chinesischen Geschäftspartnern außerhalb des internationalen Kaufgeschäftes, also in Bezug auf das (unvereinheitlichte) nationale chinesische Recht. In diesen Fällen ist § 39 des chinesischen Vertragsgesetzes zu beachten.
  • Auf die Einbeziehung und Wirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte man sich im internationalen Rechtsverkehr deshalb besser nicht verlassen. Nur individuell ausgehandelte Verträge bieten die Gewähr dafür, dass wichtige, das eigene Unternehmen absichernde, Vertragsklauseln auch tatsächlich im Verhältnis der Vertragsparteien Geltung entfalten.

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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