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*Internationales Handelsrecht / Markteintritt China

Rechtswahlklausel

Absolutes Muss eines jeden internationalen Vertrages ist die Rechtswahlklausel. Die Vertragsparteien sollten sich darüber verständigen, welches Recht für das Vertragsverhältnis gelten soll. In der Regel können die Vertragsparteien darüber frei bestimmen.

Die Wahlfreiheit bezieht sich nur auf schuldrechtliche Verpflichtungen. Für sachenrechtliche Regelungen, wie z.B. im Hinblick auf Fragen des Eigentums oder Eigentumsvorbehalts, gilt das Recht des Landes, innerhalb dessen Rechtsordnung die Ware gerade liegt. Deshalb „verpufft“ die Wirkung von Eigentumsvorbehaltsregeln in allgemeinen Geschäftsbedingungen von deutschen Unternehmen regelmäßig bei Lieferverträgen ins Ausland.

Es sollte immer sorgfältig geprüft werden, welches Recht die günstigeren Regeln enthält. Beispielsweise ist es für ein deutsches Unternehmen eher kontraproduktiv, wenn es für die außereuropäisch einzusetzenden ausländischen Handelsvertreter deutsches Recht vereinbart, da dieses strenge Regeln im Hinblick auf Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter enthält. Ebenso kontraproduktiv ist es, auch wenn ein deutsches Unternehmen auf der Geltung von deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) besteht, sofern die an ein außereuropäisches Unternehmen zu liefernden Güter an Endverbraucher gelangen können. Der Verbraucherschutz im Zusammenhang mit dem Verbrauchsgüterkauf ist im deutschen Recht besonders ausgeprägt, vor allem in Bezug auf den Rückgriff des Unternehmers gegen den Lieferanten wegen eines vom Verbraucher geltend gemachten Mangels (sogenannter Lieferregress). Einen derart ausgeprägten Verbraucherschutz kennen außereuropäische Rechtsordnungen zumeist nicht.

Somit stellt die häufig in Verträgen zu findende Regelung, wonach ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG), gelten soll, in manchen Fällen einen glatten Kunstfehler dar. Das UN-Kaufrecht besitzt viele Vorteile, in Kürze: neutrale Konsensfähigkeit, ist in praktisch allen Sprachen der Welt verfügbar, praktisch unbeschränkte dispositiv, ist gezielt für internationale Geschäfte geschaffen worden, stellt einen einheitlichen übersichtlichen Rahmen für weltweiten Export/Import dar, schirmt die Vertragspartner dadurch vor Eigenheiten des Rechts eines Vertragsstaates ab, wobei Vorbehalte beachtet werden müssen, und besitzt
Vorteile für den Verkäufer gegenüber einigen kaufrechtlichen Bestimmungen im BGB, wie soeben in Bezug auf den Verbrauchsgüterkauf geschildert.

Somit kann das häufig als verkäuferfreundlich kritisierte UN-Kaufrecht durchaus nicht nur für den Exporteur sondern auch für den Importeur vorteilhaft sein.

Und was ist, wenn die Vertragsparteien vergessen haben, eine Rechtswahlklausel zu wählen? Im Bereich des internationalen Warenverkaufes ist dies zwischen Deutschland und einem anderen Mitgliedsstaat des CISG, also beispielsweise der Volksrepublik China, weniger problematisch. Sowohl Deutschland als auch die Volksrepublik China sind nämlich Mitgliedstaat des UN-Kaufrechtsübereinkommens. Somit findet für beide Vertragsparteien automatisch das CISG (also das UNKaufrecht) Anwendung. Schwierig wird es nur bei gemischten Verträgen, die nicht dem UN-Kaufrecht (CISG) unterfallen.

Nachfolgende Musterklausel (Rechtswahlklausel) kann – soweit durchsetzbar – für ein deutsches Unternehmen im internationalen Rechtsverkehr von Vorteil sein.

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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