Straßenbaubeiträge
Eigentümer fordern Veto-Recht
Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund e.V. lädt zur 4. Podiumsdiskussion
am 17.01.2006 um 18.30 Uhr im Günnewig-Hotel "Chemnitzer Hof" in Chemnitz,
Theaterplatz, Eigentümer, Stadträte und Ortschaftsräte sowie Mitarbeiter der
Stadtverwaltung usw. ein.
Die Stadt Chemnitz unternimmt einen neuen Anlauf, die Straßenbaubeitragssatzung
zu verschärfen. Über die Vorlage der Stadt soll der Stadtrat am 18.01.2006
beschließen. Auch der neuerliche Satzungsentwurf beteiligt die Anwohner nicht
hinreichend an der Entscheidung über den überwiegend von ihnen zu
finanzierenden Straßenausbau.
Entgegen dem Vorschlag der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund e.V.
ist in § 21 (Anliegerbeteiligung) des Satzungsentwurfs der Stadt Chemnitz
kein Veto-Recht für die beitragspflichtigen Anwohner von Anliegerstraßen
vorgesehen, obwohl der Ausbau dieser Straßen ab 2008 zu 75%! von diesen
finanziert werden soll.
Die Stadt versucht, diese Regelung mit der unzutreffenden Rechtsansicht zu
rechtfertigen, dass der geforderte Zustimmungsvorbehalt gegen Verfassungsrecht,
nämlich Art. 28 II GG und Art. 82 II SächsVerf verstoße. Beide Vorschriften
regeln ganz allgemein den Grundsatz kommunaler Selbstverwaltung. Den Gemeinden
ist danach das Recht gewährleistet, ihre Angelegenheiten im Rahmen der bestehenden
Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz
durch die Aufnahme eines Veto-Rechts, wie von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft
Haus & Grund e.V. gefordert, ist nicht gegeben. Vielmehr kann die Stadt ohne
weiteres - sofern sie dazu gewillt wäre - im Wege der Satzungsgebung Regelungen
treffen, wann von der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen abgesehen werden
soll - etwa bei einem Veto der Anlieger.
In Sachsen-Anhalt gibt es in § 6d III Kommunalabgabengesetz eine ausdrückliche
Regelung, nach der bei Anliegerstraßen die beitragsauslösende Maßnahme unter
dem Vorbehalt der Zustimmung der Anlieger steht. Folgt man der Argumentation
der Stadt zu Art. 28 II GG, hätte dies zur Konsequenz, dass diese Regelung
als verfassungswidrig anzusehen ist. Es ist jedoch wenig wahrscheinlich,
dass der Gesetzgeber in Sachsen Anhalt Art. 28 II GG schlichtweg "übersehen"
hat. In Sachsen ist sogar beabsichtigt, eine solche Regelung einzuführen
(vgl. 30. Sitzung des Sächsischen Landtages zu Drucksache 4/2783). Die
Straßenbaubeitragssatzungen zahlreicher anderer Städte sehen eine Regelung mit
Zustimmungsvorbehalt für Anlieger vor. Die Stadtverwaltung lässt diese Umstände
unberücksichtigt und argumentiert stattdessen massiv gegen ein Veto-Recht für
beitragspflichtige Anwohner.
Nach wie vor fordert die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund e.V.,
dass es zu keiner Erhöhung der Ausbaubeiträge kommt. Es kann nicht angehen,
dass bspw. der Eigentümeranteil am beitragsfähigen Aufwand für Anliegerstraßen
um ca. 67% erhöht werden soll, enorme finanzielle Lasten für die Anlieger
wären die Folge.
Sollte es aber zu einer Erhöhung der Beiträge kommen, so muß den Anliegern
wenigstens ein weitreichendes Mitspracherecht eingeräumt werden. Es darf
nicht sein, dass die Stadtverwaltung über Art und Umfang des Ausbaus einer
Straße allein entscheiden und die Anlieger anschließend die Zeche zahlen
müssen. Den Anliegern muß in der Satzung ein Veto-Recht eingeräumt werden.
Dr. Westerhausen, LL.M.
Vorstand der Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft
Chemnitz und Umgebung e.V.
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