Straßenbaubeiträge
Eigentümer fordern Veto-Recht

Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund e.V. lädt zur 4. Podiumsdiskussion am 17.01.2006 um 18.30 Uhr im Günnewig-Hotel "Chemnitzer Hof" in Chemnitz, Theaterplatz, Eigentümer, Stadträte und Ortschaftsräte sowie Mitarbeiter der Stadtverwaltung usw. ein.

Die Stadt Chemnitz unternimmt einen neuen Anlauf, die Straßenbaubeitragssatzung zu verschärfen. Über die Vorlage der Stadt soll der Stadtrat am 18.01.2006 beschließen. Auch der neuerliche Satzungsentwurf beteiligt die Anwohner nicht hinreichend an der Entscheidung über den überwiegend von ihnen zu finanzierenden Straßenausbau.

Entgegen dem Vorschlag der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund e.V. ist in § 21 (Anliegerbeteiligung) des Satzungsentwurfs der Stadt Chemnitz kein Veto-Recht für die beitragspflichtigen Anwohner von Anliegerstraßen vorgesehen, obwohl der Ausbau dieser Straßen ab 2008 zu 75%! von diesen finanziert werden soll.

Die Stadt versucht, diese Regelung mit der unzutreffenden Rechtsansicht zu rechtfertigen, dass der geforderte Zustimmungsvorbehalt gegen Verfassungsrecht, nämlich Art. 28 II GG und Art. 82 II SächsVerf verstoße. Beide Vorschriften regeln ganz allgemein den Grundsatz kommunaler Selbstverwaltung. Den Gemeinden ist danach das Recht gewährleistet, ihre Angelegenheiten im Rahmen der bestehenden Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz durch die Aufnahme eines Veto-Rechts, wie von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund e.V. gefordert, ist nicht gegeben. Vielmehr kann die Stadt ohne weiteres - sofern sie dazu gewillt wäre - im Wege der Satzungsgebung Regelungen treffen, wann von der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen abgesehen werden soll - etwa bei einem Veto der Anlieger.

In Sachsen-Anhalt gibt es in § 6d III Kommunalabgabengesetz eine ausdrückliche Regelung, nach der bei Anliegerstraßen die beitragsauslösende Maßnahme unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Anlieger steht. Folgt man der Argumentation der Stadt zu Art. 28 II GG, hätte dies zur Konsequenz, dass diese Regelung als verfassungswidrig anzusehen ist. Es ist jedoch wenig wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber in Sachsen Anhalt Art. 28 II GG schlichtweg "übersehen" hat. In Sachsen ist sogar beabsichtigt, eine solche Regelung einzuführen (vgl. 30. Sitzung des Sächsischen Landtages zu Drucksache 4/2783). Die Straßenbaubeitragssatzungen zahlreicher anderer Städte sehen eine Regelung mit Zustimmungsvorbehalt für Anlieger vor. Die Stadtverwaltung lässt diese Umstände unberücksichtigt und argumentiert stattdessen massiv gegen ein Veto-Recht für beitragspflichtige Anwohner.

Nach wie vor fordert die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund e.V., dass es zu keiner Erhöhung der Ausbaubeiträge kommt. Es kann nicht angehen, dass bspw. der Eigentümeranteil am beitragsfähigen Aufwand für Anliegerstraßen um ca. 67% erhöht werden soll, enorme finanzielle Lasten für die Anlieger wären die Folge.

Sollte es aber zu einer Erhöhung der Beiträge kommen, so muß den Anliegern wenigstens ein weitreichendes Mitspracherecht eingeräumt werden. Es darf nicht sein, dass die Stadtverwaltung über Art und Umfang des Ausbaus einer Straße allein entscheiden und die Anlieger anschließend die Zeche zahlen müssen. Den Anliegern muß in der Satzung ein Veto-Recht eingeräumt werden.

Dr. Westerhausen, LL.M.
Vorstand der Haus & Grund Eigentümerschutz-Gemeinschaft
Chemnitz und Umgebung e.V.