Fragen und Antworten zum Thema "Verkaufte Kredite", wie anliegend
Der Bundestag hat am 27.06.2008 ein Risikobegrenzungsgesetz beschlossen.
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1. Frage:
Ich mache mir Sorgen, dass mein Immobilienkredit verkauft wird, obwohl ich meinen vertraglichen Pflichten immer nachgekommen bin. Was kann ich dagegen tun?
Antwort:
Sie können grundsätzlich nichts dagegen tun. Die Abtretung einer Kreditforderung ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2007 (VI ZR 195/05) zulässig. Nach Meinung der Bundesrichter wird dabei weder gegen das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen. Davon geht auch das neue am 27.06.2008 vom Bundestag beschlossene Risikobegrenzungsgesetz aus. Das Gesetz soll Kreditnehmer lediglich vor Missbräuchen aus Kreditverkäufen schützen.
2. Frage:
Kann der Kreditkäufer, also die neue Bank, den Kredit einfach fällig stellen, obwohl ich meinen vertraglichen Pflichten aus dem Kreditvertrag stets ordnungsgemäß nachgekommen bin?
Antwort:
Nein, der Erwerber des Kredits tritt "1:1" in den mit Ihrer Hausbank abgeschlossenen Kreditvertrag ein. Ihre Rechtstellung verschlechtert sich also durch die Kreditveräußerung nicht. Nach dem Risikobegrenzungsgesetz wird nunmehr klargestellt, dass der Bankkunde jedem Erwerber auch diejenigen Einreden entgegensetzen kann, die er mit dem ursprünglichen Gläubiger gegen die Grundschuld vereinbart hat (vgl. § 1192 Abs. 1 a BGB).
3. Frage:
Ich habe bereits mit meiner Hausbank Probleme, da ich Monatsraten auf Grund eines finanziellen Engpasses nicht pünktlich zahlen konnte. Bislang hält meine Hausbank zu mir, habe ich etwas bei einem eventuellen Verkauf des Hauskredites zu befürchten?
Antwort:
Leider haben Finanzinvestoren, die Kredite erwerben, häufig kein Interesse an einer langfristigen Kundenbindung und wollen die Sicherungsrechte verwerten, also - wenn möglich - die Zwangsversteigerung einzuleiten. Es ist also höchste Vorsicht geboten, der Kredit sollte möglichst ordnungsgemäß bedient werden.
4. Frage:
Ich stehe kurz vor dem Abschluss eines Kreditvertrages. Was kann ich tun, um auszuschließen, dass meine Bank meinen Kredit verkauft?
Antwort:
Dazu ist es erforderlich, bei Abschluss des Kreditvertrages mit der Bank schriftlich ein Verbot der Abtretung der Kreditforderungen an Dritte zu vereinbaren.
5. Frage:
Inwiefern wird der Bankkunde bei Kreditverkäufen durch das am 27.06.2008 vom Bundestag beschlossene Risikobegrenzungsgesetz geschützt?
Antwort:
Es sind u.a. diverse Hinweis- und Unterrichtungspflichten für Banken eingeführt worden. Die Banken müssen - allerdings nur bei Immobiliendarlehnsverträgen - deutlich darauf hinweisen, dass das Darlehen ohne Zustimmung des Darlehensnehmers abgetreten und das Vertragsverhältnis insgesamt übertragen werden kann. Läuft die vereinbarte Zinsbindung aus oder wird das Darlehen zur Rückzahlung fällig, muß der Bankkunde nun drei Monate zuvor darüber informiert werden (vgl. § 492 a BGB n.F.). Außerdem muß der Bankkunde unverzüglich über die Abtretung der Forderung oder den Wechsel des Darlehensgebers informiert werden (vgl. § 496 Abs. 2 BGB n.F.).
6. Frage:
Kann ein Immobiliendarlehensvertrag bereits bei einem geringen Zahlungsverzug gekündigt werden?
Antwort:
Nach dem Risikobegrenzungsgesetz ist eine Kündigung erst möglich, wenn der Bankkunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 2,5 % des Nennbetrages des Darlehens in Verzug ist (vgl. § 498 Abs. 3 n.F.). Das gilt aber nur für Immobiliendarlehensverträge, also an Verbraucher ausgereichte grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen.
7. Frage:
Aus welchen Gründen kann ein Kredit - außer wegen Zahlungsverzuges - noch gekündigt werden?
Antwort:
Nach wie vor können Kredite wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bankkunden oder einer wesentlichen Wertminderung des sichernden Grundstücks gekündigt werden (vgl. § 490 Abs. 1 BGB). Auf diesen Kündigungsgrund wird sich ein Kreditkäufer, der an der Verwertung der Sicherungsrechte interessiert ist, gerne berufen wollen. Der Bankkunde sollte sich dann rechtlich beraten lassen und gegen eine unberechtigte Kündigung und eine anschließende Zwangsvollstreckung zügig rechtliche Schritte einleiten.
8. Frage:
Kann eine Grundschuld sofort und fristlos gekündigt werden?
Antwort:
Nein, eine Kündigungsfrist von sechs Monaten ist zwingend einzuhalten, abweichende Bestimmungen sind in der Zukunft nicht zulässig (vgl. § 1193 Abs. 2 BGB n.F.).
9. Frage:
Können auch Kaufleute ein Abtretungsverbot über Darlehensforderungen vereinbaren?
Antwort:
Ja, auch gewerbliche Darlehen können nach § 354 a Abs. 2 HGB n.F. einem vertraglichen Abtretungsverbot unterliegen.
10. Frage:
Wie kann ich mich gegen eine unberechtigte fristlose Kündigung des Kreditkäufers zur Wehr setzen?
Antwort:
Es sollte alsbald Rechtsrat eingeholt werden. Sollte der Kreditkäufer Vollstreckungsmaßnahmen einleiten, muß eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht werden. Zu prüfen ist auch, ob Ihnen ein (verschuldensunabhängiger) Schadensersatzanspruch gegen den Kreditkäufer zusteht.
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