B A U R E C H T und V E R G A B E R E C H T
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Vergabeverstöße müssen unverzüglich gerügt werden – auch wenn sie mit der Wahl der Verfahrensart zusammenhängen
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Ein Antragsteller berief sich in einem Nachprüfungsverfahren auf die Nichtbeachtung der europaweiten Ausschreibung.
Der Auftraggeber hatte eine nationale Ausschreibung nach VOL/A für eine Standortsoftware durchgeführt. Das von dem Antragsteller
gemachte Angebot lag deutlich über dem einschlägigen Schwellenwert von 200.000,00 EUR. Die Rüge der falschen Verfahrensart
erhob der Antragsteller aber erst nachdem sein Angebot nicht angenommen wurde.
Das Oberlandesgericht Bremen hat in einem Vorlagebeschluss vom 18.05.2006 - Verg3/05 - entschieden, dass die Vorgehensweise des
Antragstellers rechtsmissbräuchlich sei. Nachdem der Antragsteller die Überschreitung des Schwellenwertes festgestellt hat,
hätte er unverzüglich rügen müssen. Im Nachprüfungsverfahren sei er daher mit allen Beanstandungen und Rechten, die mit der
Wahl der Verfahrensart zusammenhängen, ausgeschlossen.
Praxishinweis:
Vergabeverstöße müssen unverzüglich gerügt werden. Dabei sollte der Verstoß so genau wie möglich angegeben werden, um dem
Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, das Vergabeverfahren entsprechend zu korrigieren. Die Rüge sollte klar zum Ausdruck
bringen, dass ein Nachprüfungsverfahren durchgeführt wird, sofern der Vergabefehler nicht behoben wird. Die meisten
Nachprüfungsverfahren gehen verloren, weil Bieter eine Verfahrensrüge gar nicht oder zu spät erheben.
Dr. Christian Westerhausen, LL.M.
Rechtsanwalt
Sicherung von Bauforderungen
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Der Bundestag hat am 26.06.2008 ein neues Forderungssicherungsgesetz verabschiedet, das wichtige Änderungen des
Bauvertragsrechtes enthält. Das Gesetz verfolgt das anspruchsvolle Ziel, zur Verbesserung der Zahlungsmoral im
Baubereich beizutragen. Nachfolgend einige der Neuerungen des Forderungssicherungsgesetzes:
- Erleichterte Voraussetzungen für die Forderung von Abschlagszahlungen: Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertzuwachses der Leistung verlangen, wobei diesem Anspruch unwesentliche Mängel nicht entgegengehalten werden dürfen (§ 632a Abs. 1 BGB neu).
- Senkung "Druckzuschlag": Der Besteller konnte bisher bei mangelhafter Erstellung des Gewerkes einen Betrag in Höhe der dreifachen Mängelbeseitigungskosten einbehalten. Dieser sogenannte "Druckzuschlag" wird jetzt auf das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten reduziert (§ 632 Abs. 3 BGB neu).
- Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB gestärkt: Die für den Bauhandwerker wichtige Regelung der Bauhandwerkersicherung ist zu einem einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung verändert worden.
Das Gesetz soll voraussichtlich am 01.01.2009 in Kraft treten. Es enthält auch Verbesserungen für die Rechtsstellung von
Bestellern. Abzuwarten bleibt, ob Bauhandwerker in Zukunft ihre berechtigten Werklohnforderungen zügiger und effektiver
durchsetzen können.
Dr. Christian Westerhausen, LL.M.
Rechtsanwalt
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