E R B R E C H T
DAS NEUE ERB- UND PFLICHTTEILSRECHT
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Zum 01.01.2010 hat sich das Erb- und Pflichtteilsrecht geändert. Zu den wichtigsten Punkten der Reform und deren Auswirkungen
auf die Praxis:
Erben zahlen jetzt weniger für Geschenke
Nach der derzeitigen Rechtslage werden Schenkungen, die bis zu 10 Jahren vor dem Erbfall getätigt wurden, zu 100 % bei den
Pflichtteilsergänzungsanspruch berücksichtigt. Seit dem 01.01.2010 gibt es eine gestaffelte Regelung, wonach die Schenkung
für die Pflichtteilsergänzungsberechnung graduell immer weniger berücksichtigt wird, je länger sie zurückliegt.
Die gleitende Ausschlussfrist für Pflichtteilsergänzungsansprüche begünstigt die Erben.
Konsequenz: Es ist damit zu rechnen, dass Schenkungen zur "Ausdünnung" möglicher Pflichtteilsansprüche häufiger vorgenommen
werden. Allerdings ist unbedingt zu beachten, dass die Ausschlussfrist des § 2325 Abs. 3 BGB (10-Jahres-Frist) in einigen
Fällen nicht beginnt zu lau-fen (Bsp.: Vorbehaltsnießbrauch, Schenkung an Ehegatten usw.). In diesen Ausnahmefällen k
önnen jedoch Alternativlösungen gefunden werden.
Entziehung des Pflichtteils nach wie vor eine "stumpfe Waffe"
Die Entziehungsgründe finden künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung. Es
werden künftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind vergleichbar nahe stehen,
z.B. auch Stief- und Pflegekinder. Außerdem entfällt der unbestimmte Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen
Lebenswandels", stattdessen soll eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne
Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen, sofern es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinem Pflichtteil
zu belassen.
Die Entziehung des Pflichtteils kommt nur in äußersten Ausnahmefällen in Betracht. Sie bleibt nach wie vor eine "stumpfe Waffe".
Konsequenz: Die Reduzierung oder gar der völlige Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen muss durch geschickte Gestaltungen geplant
werden, so z.B. durch Schenkungen zu Lebzeiten, Bildung eines "Sondervermögens" durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft,
entgeltliche Verträge, wie bspw. Pflegeverträge o.ä..
Pflegebonus nach wie vor nur für pflegende Abkömmlinge
Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung sind Pflegeleistungen unter engen im Gesetz angegebenen Voraussetzungen, zu berücksichtigen,
auch wenn der Erblasser in seinem Testament keine Ausgleichsregelung vorgesehen hat. Dies soll nunmehr auch dann gelten, wenn
dafür nicht auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde. Die Bewertung der Leistungen orientiert sich an der gesetzlichen
Pflegeversicherung. Der Kreis der Anspruchsberechtigten ist aber nicht erweitert worden. Pflegeleistungen können nur im Rahmen
einer Ausgleichung unter Abkömmlingen berücksichtigt werden.
Ein Pflegebonus ist daher nicht über Abkömmlinge hinaus auf alle gesetzlichen Erben erstreckt worden. Wenigstens ist aber für
Ausgleichsansprüche kein Verzicht auf berufliches Einkommen erforderlich.
Konsequenz: Nach wie vor ist dringend dazu anzuraten, entweder entgeltliche Pflegeverträge abzuschließen, nachträglich eine
Honorierung von zuvor unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen zu vereinbaren oder wenigstens im Rahmen des Testamentes die
Honorierungen von bestimmten Personen für Pflegeleistungen ausdrücklich zu regeln und die Pflegeleistung entweder bei der Höhe des
entsprechenden Erbteils zu berücksichtigen oder ein Vermächtnis zu Gunsten der Pflegeperson anzuordnen.
Ein Service der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen
Sofern Sie Fragen zu dem neuem Gesetz haben, rufen Sie uns doch einfach an. Wir werden diese gerne beantworten. Tel.: 0371/38366-0
DIE TÜCKEN DER VORSORGEVOLLMACHT
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Eine Vorsorgevollmacht ist ein "Muss" für Private und Unternehmer. Hierdurch wird eine reibungslose Vermögensverwaltung
und Versorgung für "den Fall der Fälle" gesichert. Insbesondere älteren Menschen ist dies bewusst, es werden immer mehr
Vorsorgevollmachten erteilt.
Die Tücken der Vorsorgevollmacht, nicht nur für den Vollmachtgeber, sondern auch für den Bevollmächtigten sind dagegen
weniger bekannt. Sofern Angehörige und zukünftige Erben der Meinung sind, dass der Bevollmächtigte seine Vollmacht
missbraucht, können Sie eine sogenannte Vollmachtsüberwachungsbetreuung anregen. Nach Versterben des Vollmachtgebers
können die Erben die Vorsorgevollmacht sofort widerrufen. Damit ist es aber nicht getan.
Der Bevollmächtigte wird häufig - sofern Auftragsrecht gilt - mit Aufforderungen zur Auskunft- und Rechenschaftslegung
durch die Erben konfrontiert. Er muß dann u.a. Rechenschaft über die von ihm während der Dauer der Bevollmächtigung
getätigten Geschäfte ablegen und den Erben sämtliche Belege und Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Bevollmächtigung
erlangt wurden, herausgeben. Es muß Auskunft über das verwaltete Nachlassvermögen durch Vorlage eines
Bestandsverzeichnisses erteilt werden. Hier gibt es natürlich Zumutbarkeitsgrenzen. Von Fall zu Fall ist zu entscheiden,
wie weit die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Bevollmächtigten reicht.
Sofern erkennbar ist, dass es nach dem Tod des Vollmachtgebers Streit zwischen den Erben und dem Bevollmächtigten geben
könnte, ist es für den Bevollmächtigten ratsam, sich auf derartige Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung
vorzubereiten. Auch bei Erteilung der Vorsorgevollmacht können schon Weichen gestellt werden. Der Erbe wird seinerseits
versuchen, auf seinen Ansprüchen zu bestehen und diese gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen. Beide Parteien benötigen
qualifizierte juristische Beratung bei der Durchsetzung ihrer Forderungen. Unsere Anwaltskanzlei ist mit dieser Materie
bestens vertraut und bringt gerne ihre Kompetenz für Sie ein.
Rechtsanwalt Dr. Christian Westerhausen,
RAe Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen
Das Behindertentestament und das Testament zugunsten Verschuldeter
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Eltern geistig oder körperlich behinderter Kinder wünschen sich bei der Planung der
Nachfolge meist, einerseits das - häufig im Heim untergebrachte - Kind gerecht zu
bedenken, andererseits aber zu vermeiden, dass die dem Kind zugewendeten
Vermögenswerte vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden und damit der
Familie verloren gehen. Diese Ziele können durch die Errichtung eines
"Behindertentestamentes" erreicht werden. Falsch wäre es, das behinderte Kind einfach
zu enterben, da der Sozialhilfeträger dann durch schriftliche Anzeige an die Erben
bewirken kann, dass der dem behinderten Kind zustehende Pflichtteilsanspruch auf ihn
übergeht. Dagegen sieht ein Behindertentestament - in der Regel - vor, dass das
behinderte Kind als nicht befreiter Vorerbe auf Lebenszeit (nach beiden Elternteilen)
eingesetzt wird, die Erbquote den Pflichtteil übersteigt und eine sonstige zu
begünstigende Person als Erbe und/oder Nacherbe eingesetzt wird, meist unter
Anordnung von Auflagen zugunsten des behinderten Kindes. Kombiniert wird diese
Gestaltung mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sowie weiteren Klauseln.
Dadurch werden Zugriffsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers wirksam verhindert.
Eine ähnliche Interessenlage ergibt sich, wenn Eltern einem verschuldeten Kind
Vermögenswerte zukommen lassen wollen, dessen Gläubiger aber keine
Zugriffsmöglichkeiten auf das Erbe erhalten sollen. Die Zahl der Privatinsolvenzen
ist in letzter Zeit dramatisch angestiegen, so dass sich solche Konfliktlagen
vermehrt stellen. Hier kann u.a. die Errichtung eines "Testamentes zugunsten
Verschuldeter" weiterhelfen, nämlich die Kombination des Vollstreckungsschutzes
zugunsten der Nacherben gem. § 2115 BGB und des Zugriffsverbots auf die bei der
Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände gem. § 2214 BGB mit
weiteren Testamentsklauseln.
"Behindertentestamente" und "Testamente zugunsten Verschuldeter" sind juristisch
hochkomplexe Gestaltungen, die sorgsam anhand der aktuellen Rechtsprechung und auf
Grund der Interessenlage der Beteiligten gewählt werden müssen. Die Einholung von
Rechtsrat ist in diesen Fällen unbedingt anzuraten.
RA Dr. Christian Westerhausen, LL.M.
Der Nacherbe hat grundsätzlich keinen pflichtteilsrechtlichen Auskunftsanspruch gegen den Vorerben
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Zwar kann ein Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls vom Vorerben die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses der
Erbschaftsgegenstände verlangen. Das Bestandsverzeichnis ist dann auf Kosten des Nachlasses einzuholen.
Dagegen kann der Nacherbe grundsätzlich keine Auskunft über Schenkungen und unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers vom
Vorerben verlangen. Der Auskunftsanspruch bezieht sich also auch nur auf den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses. Nur unter
eingeschränkten Voraussetzungen kann ein Nacherbe, zur Geltendmachung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches, Auskunft über
lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an den Vorerben verlangen. Es muss aber gewisse Anhaltspunkte hierfür geben, eine reine
Ausforschung ist nicht zulässig. Außerdem muss der Nacherbe darlegen, dass er die begehrten Informationen nicht auf andere,
zumutbare Weise erhalten kann.
Praxishinweis:
Der als Nacherbe Eingesetzte sollte in seine Überlegungen stets einbeziehen, ob er nicht die Nacherbschaft ausschlägt,
um Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche und die einhergehenden Auskunftsansprüche geltend zu machen.
Hierbei muss die Verjährungsfrist von drei Jahren nach Eintritt des Erbfalls (bzw. Kenntnis davon) berücksichtigt
werden.
Dr. Christian Westerhausen, LL.M.
Rechtsanwalt
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