F A M I L I E N R E C H T
Nachträglicher Versorgungsausgleich bei sittenwidrigem Ausschluss des Versorgungsausgleiches in einem Ehevertrag möglich:
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Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 22.09.2005, Aktenzeichen 1 UF 22/05, entschieden, dass auch nach rechtskräftigem
Abschluss des Ehescheidungsverfahrens der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt,
dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches in einem zwischen den Eheleuten abgeschlossenen Ehevertrag sittenwidrig war.
Die Eheleute hatten im konkreten Fall einen Ehevertrag geschlossen, in welchem u. a. der Versorgungsausgleich ausgeschlossen war.
Nachfolgend ließen sich die Eheleute scheiden. Der Versorgungsausgleich wurde im Rahmen des Scheidungsverfahrens aufgrund des
Ausschlusses des Versorgungsausgleiches im Ehevertrag nicht durchgeführt.
Die Ehefrau war wirtschaftlich von ihrem Ehemann abhängig. Während der Ehe hat sie die Kinder betreut. Einer eigenen
Erwerbstätigkeit ist sie nicht nachgegangen. Eine eigene Altersvorsorgung hatte sie nicht aufgebaut. Nach der neuen
Rechtssprechung des BGH war somit eine Situation gegeben, wonach der abgeschlossene Ehevertrag mit dem Ausschluss des
Versorgungsausgleiches als sittenwidrig angesehen werden kann.
Das OLG Düsseldorf hat die nachträgliche Geltendmachung des Versorgungsausgleiches auch nach rechtskräftigem Abschluss des
Scheidungsverfahrens zugelassen. Insbesondere hat das OLG Düsseldorf ausgeführt, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleiches im
Scheidungsurteil nur deklaratorische Wirkung hat und nicht in Rechtskraft erwächst. Die nachträgliche Geltendmachung des
Versorgungsausgleiches sei des Weiteren nicht illoyal verspätet und somit auch nicht verwirkt, obwohl die Parteien bereits seit
Dezember 1998 geschieden waren. Das OLG Düsseldorf hat diese Auffassung damit begründet, dass die Änderung der Rechtssprechung des
BGH zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen erst seit dem Februar 2002 existent ist und die Klägerin im konkreten Fall die
Durchführung des Versorgungsausgleiches im März 2004 beantragte. Dies sei rechtzeitig und nicht verspätet erfolgt.
Praxishinweis:
Die neuere Rechtssprechung des BGH zur Sittenwidrigkeit von Eheverträgen bringt nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheiten mit
sich. Im Falle des Abschlusses eines Ehevertrages bzw. einer Scheidungsvereinbarung sollte auf die inhaltliche Gestaltung
erhebliche Sorgfalt verwendet werden, um den rechtlichen Bestand dieser Vereinbarung zu sichern.
Jörg Bauer
Rechtsanwalt
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