H A N D E L S- und W I R T S C H A F T S R E C H T
- Fehlender Widerspruch gegenüber einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben führt zum Vertrag - BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung ... [Lesen/Großansicht]
- Haftungsfall bei fehlgeschlagener Eintragung einer GmbH in das Handelsregister ... [Lesen/Großansicht]
- Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ... [Lesen/Großansicht]
Fehlender Widerspruch gegenüber einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben führt zum Vertrag - BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung:
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Jedem Kaufmann sollte die Thematik des kaufmännischen Bestätigungsschreibens bekannt sein. Der Bundesgerichtshof (BGH) geht
in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass ein Schweigen des Empfängers eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens
grundsätzlich geeignet ist, einen wirksamen Vertragsschluss herbeizuführen, auch wenn rein faktisch eine solcher
Vertragsschluss gar nicht erfolgt ist.
In einer Entscheidung vom 10.01. 2007, AZ: VIII ZR 380/04, trat der Zeuge A für die Beklagte B auf und bestellte bei der
Firma C Baustoffe. Die Firma C bestätige in einem entsprechenden Bestätigungsschreiben gegenüber der Firma B den aus ihrer
Sicht gegebenen Vertragsschluss. Dieses Schreiben ließ die Beklagte B unbeantwortet. Als C von B den Kaufpreis verlangte,
wandte diese ein, der handelnde A sei gar nicht bevollmächtigt gewesen. Der Bundesgerichtshof hat den Vertragsschluss
aufgrund der Nichtreaktion auf das kaufmännische Bestätigungsschreiben bejaht, so dass die Beklagte B zur Kaufpreiszahlung
verpflichtet war.
Praxishinweis:
Der im Recht allgemein gültige Grundsatz, wonach ein Schweigen keinen bestätigenden Erklärungsinhalt hat, gilt im
kaufmännischen Bereich häufig nicht. Es ist für Kaufleute äußerst gefährlich, auf ein erhaltenes Bestätigungsschreiben
eines anderen, welches inhaltlich nicht zutreffend ist, nicht zu reagieren. Der Kaufmann sollte immer, und zwar unverzüglich,
auf derartige Schreiben reagieren und die Sachverhalte kurz und prägnant richtig stellen. So kann verhindert werden, dass
ein Vertragsschluss allein aufgrund des Erhalts eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens und die Nichtreaktion hierauf
zustande kommt, was weitreichende finanzielle Konsequenzen für den betreffenden Unternehmer haben kann.
Jörg Bauer
Rechtsanwalt
Haftungsfall bei fehlgeschlagener Eintragung einer GmbH in das Handelsregister:
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Mehrere Gesellschafter hatten sich zur Gründung einer GmbH zusammengeschlossen. Zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister ist es
jedoch im Ergebnis nicht gekommen. Auch eine ordnungsgemäße und zeitnahe Abwicklung der damit vorhandenen sogenannten "Vor-GmbH" erfolgte
nicht.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 19.07.2006, AZ: 20 U 214/05, für einen solchen Fall entschieden, dass die aufgrund der nicht erfolgten
Eintragung in das Handelsregister nicht wirksam begründete GmbH als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu behandeln ist. Als
fehlgeschlagene Vorgesellschaft unterliegt die Gesellschaft nicht dem Recht der GmbH, sondern dem der GbR.
Dies hat für die Beteiligten der Gesellschaft weitreichende Konsequenzen insbesondere in haftungsrechtlicher Hinsicht.
Die Gesellschafter einer GbR haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ist somit
die Gesellschaft bereits vor Eintragung wirtschaftlich aktiv geworden und hat Verbindlichkeiten begründet, so können sich die Gläubiger
an die Gesellschafter persönlich halten.
Praxishinweis:
Bei Gründung einer GmbH ist als Gesellschafter auf die zügige Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und darüber hinaus
darauf zu achten, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten der Vorgesellschaft zumindest so beschränkt werden, dass das Haftungsrisiko
überschaubar bleibt.
Jörg Bauer
Rechtsanwalt
Haftung des eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):
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Der BGH hat am 12.12.2005 (Aktenzeichen II ZR 283/03) entschieden, dass ein in eine GbR eintretender Neugesellschafter für
Altverbindlichkeiten der Gesellschaft haftet, wenn der Eintretende die Altverbindlichkeit bei seinem Eintritt kennt oder die
Verbindlichkeit jedenfalls bei geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können.
Die Entscheidung bringt ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko für eintretende Gesellschafter einer GbR mit sich. Der BGH hatte in
der Vergangenheit eine Haftung des neu eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten der GbR verneint. Hiervon ist der
BGH bereits in einer Grundsatzentscheidung im Jahr 2003 abgekommen. In dieser Entscheidung hat der BGH die Haftung des neu
eintretenden Gesellschafters für Altverbindlichkeiten bejaht. Allerdings wurde in dieser Entscheidung noch ausgeführt, dass aus
Gründen des Vertrauensschutzes die neue Rechtssprechung nur für Neufälle gelten könne. Im jetzt entschiedenen Fall hat der BGH
allerdings auch die Haftung des eintretenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten aus bestehenden Sukzessivlieferungsverträgen
bejaht. Im konkreten Fall ging es um Verbindlichkeiten aus Versorgungsverträgen der Gesellschaft für die in ihrem Eigentum
stehenden Mietshäuser.
Praxishinweis:
Die neue Rechtssprechung des BGH sollte somit für neu in die Gesellschaft eintretende Gesellschafter Veranlassung sein, die
Altverbindlichkeiten der Gesellschaft sorgfältig zu hinterfragen und zu prüfen.
Jörg Bauer
Rechtsanwalt
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