I M M O B I L I E N R E C H T
Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 2007
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Der Bundesrat hat grünes Licht für die Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gegeben. Mit den neuen gesetzlichen Bestimmungen
ändern sich die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer und der Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen ab Mitte 2007
(voraussichtliches Inkrafttreten am 01.06.2007) in zentralen Punkten. Die neuen Regelungen stichwortartig zusammengefasst:
- Die Wohnungseigentümer können in größerem Umfang als bisher vom Gesetz und von der Teilungserklärung bzw. von der Gemeinschaftsordnung abweichende Regelungen per Mehrheitsentscheidung beschließen, beispielsweise bezüglich der Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten oder im Zusammenhang mit Modernisierungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Anpassung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen an den Stand der Technik, wie den Anbau von Balkonen oder den Einbau von Aufzügen usw..
- Es wird eine Beschluss-Sammlung beim Verwalter eingeführt.
- Das Verfahren in Wohnungseigentumssachen soll sich künftig nach der Zivilprozessordnung richten.
- Für sogenannte Hausgeldforderungen der Wohnungseigentümer führt das Gesetz zu einem begrenzten Vorrecht vor Grundpfandrechten in der Zwangsversteigerung.
Die Verwaltungs- und Gerichtspraxis wird sich im Wohnungseigentumsrecht erheblich ändern. Wohnungseigentümer und Verwalter
sollten sich rechtzeitig über die neuen Bestimmungen informieren.
Dr. Westerhausen, LL.M.
Rechtsanwalt
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Kein Notwegerecht für den Grundstücksnutzer
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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 05.06.2006, AZ: V ZR 139/05, einen Fall entschieden, bei welchem die Klägerin ein in einem See
gelegenes Grundstück anmietete. Die Grenze des Grundstückes war die Uferlinie. Es bestand somit keine Verbindung zu den öffentlichen
Verkehrswegen. Der Mietvertrag sah nicht vor, dass der Vermieter für eine solche Verbindung zu sorgen hatte.
Die Mieterin hat gegen den Eigentümer des angrenzenden Ufergrundstückes auf Einräumung eines Notwegerechtes geklagt. Der
Bundesgerichtshof hat diese Klage abgewiesen. Er hat hierzu ausgeführt, dass dem Grundstücksnutzer, der nicht Eigentümer ist, kein
Notwegerecht zusteht. Ein solcher Anspruch kommt nur für den Grundstückseigentümer in Betracht.
Praxishinweis:
Zuwegungsprobleme bei Begründung von Mietverhältnissen unbedingt im Rahmen des Mietvertrages klären!
Jörg Bauer
Dr. Torsten Göhlert
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Der Tod des alleinlebenden Mieters
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Der Tod eines Wohnungsmieters ist für den Vermieter mit einer Vielzahl von
Problemen verbunden. Nicht nur ausbleibende Mietzahlungen sind zu verkraften,
oft ist auch das weitere Schicksal des Mietverhältnisses insgesamt unklar.
Besonders prekär wird die Lage dann, wenn sich die Ermittlung des rechtmäßigen
Erben über Jahre hinzieht und jeden Monat weitere Mietrückstände auflaufen,
während die Wohnung brach liegt. Eine Kündigung des Mietverhältnisses kann
mangels Adressat ebenso wenig erfolgen, wie eine Räumungsklage. Da immer mehr
Menschen allein leben bzw. so hoch verschuldet sind, dass die Erbschaft von den
Verwandten ausgeschlagen wird, nehmen diese Fälle in der Praxis enorm zu.
Dem Vermieter ist stets anzuraten, sofort nach Kenntnis vom Ableben des Mieters
eigene Maßnahmen zur Ermittlung der Erben anzustellen. Neben einer Anfrage beim
Nachlassgericht und dem Standesamt sollten auch eigene Nachforschungen im
Verwandten- und Freundeskreis des Verstorbenen angestellt werden. Hilft dies
nicht weiter - was leider sehr häufig der Fall ist - steht der Vermieter vor
dem Dilemma, dass er einerseits Gefahr läuft, sich eines Hausfriedensbruches
oder einer Sachbeschädigung strafbar zu machen, wenn er die Wohnung eigenmächtig
räumt, er andererseits aber auch keine direkte Möglichkeit hat, eine rechtmäßige
Räumung herbeizuführen.
Der Gesetzgeber hat diese Problematik durchaus gesehen. Nach den §§ 1960, 1961 BGB
hat das Nachlassgericht auf entsprechenden Antrag einen Nachlasspfleger zu bestellen,
wenn der Erbe unbekannt ist bzw. ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat,
sofern die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs,
der sich gegen den Nachlass richtet, von dem Berechtigten (hier: Vermieter) beantragt
wird. Diese Voraussetzungen liegen beim Tod alleinlebender Mieter nicht selten vor.
Die Anordnung der Nachlasspflegschaft bietet dem Vermieter einen Adressaten, dem er
die Kündigung zustellen kann und den er auf Zahlung des Mietrückstandes sowie Räumung
in Anspruch nehmen kann. Dennoch werden entsprechende Anträge in der Praxis vom hiesigen
Nachlassgericht häufig zu Unrecht zurückgewiesen. Es empfiehlt sich in diesen Fällen
unbedingt, fachkundigen anwaltlichen Rat einzuholen, um wirksame Gegenmaßnahmen
einzuleiten.
Dr. Torsten Göhlert
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Aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs zu Schönheitsreparaturen
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Auch in Formularmietverträgen über Geschäftsräume führt die Kombination einer Endreno-vierungsklausel
mit einer solchen über turnusmäßig vorzunehmende Schönheitsreparaturen zur Unwirksamkeit beider Klauseln
(vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2005 - XII ZR 308/02). Das Gericht übernimmt insofern die bisherige
Rechtsprechung zum Wohnraummietrecht. Nach Auffassung der Bundesrichter würde der Gewerberaummieter
unangemessen benachteiligt, wenn er die Endrenovierung unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur
und dem Zustand der Mietsache durchführen müßte. Auch weiterhin der dringende Rat an unsere Mitglieder:
Bitte stets aktualisierte, die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berücksichtigende,
Formularmietverträge verwenden;
Der Anspruch des Vermieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen wird - sofern kein
Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines objektiven Beobachters
Renovierungsbedarf besteht. Es kommt nicht darauf an, ob bereits die Substanz der Wohnung
gefährdet ist. Sofern der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der
Durchführung der Schönheitsreparaturen in Verzug gerät, kann der Vermieter von ihm
einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (vgl. BGH,
Urteil v. 06.04.2005 - VIII ZR 192/04);
Die sechsmonatige Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruches des Vermieters
wegen unterlassener Schönheitsreparaturen beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt,
indem der Vermieter die Mietsache zurück erhält!
RA Dr. Westerhausen, LL.M.
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Kein Recht des Mieters auf Übersendung von Rechnungskopien
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Nach einem aktuellen Urteil des für Wohnraummietsachen zuständigen VIII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08. März 2006, Az.: VIII ZR 78/05, ist der Vermieter
nicht verpflichtet, dem Mieter Fotokopien der Rechnungsbelege zur Nebenkostenabrechnung
zu übersenden. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Mieter diese gegen Zusicherung
der Kostenübernahme ausdrücklich anfordert.
Der BGH stellt klar, dass es für einen Übersendungsanspruch des Mieters an einer
rechtlichen Grundlage fehlt, sofern nicht ausnahmsweise preisgebundener Wohnraum
betroffen ist (vgl. § 29 II 1 Neubaumietenverordnung). Insbesondere ergebe sich ein
Anspruch nicht ohne weiteres aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Vermieter könne
nämlich durchaus ein berechtigtes Interesse daran haben, dem Mieter lieber die
Einsichtnahme in seinen Räumen zu ermöglichen, statt Kopien zu fertigen und zu
übersenden. So könne zusätzlicher Aufwand vermieden werden. Zudem könnten dem Mieter
etwaige Unklarheiten sofort vom Vermieter erläutert werden, um Fehlverständnissen der
Abrechnung und Verzögerungen der Zahlung vorzubeugen.
Nur wenn die persönliche Einsichtnahme nicht zugemutet werden kann, etwa wegen weiter
räumlicher Entfernung, muss der Vermieter dem Verlangen des Mieters auf Übersendung
der Kopien noch nachgehen. Es bleibt abzuwarten, wie diese Unzumutbarkeitsschwelle von
der künftigen Rechtsprechung gehandhabt wird. Nicht auszuschließen ist, dass das BGH
Urteil auf diesem Wege wieder aufgeweicht wird.
Dr. Torsten Göhlert
Aufklärungspflichten des insolventen Mietinteressenten gegenüber dem potentiellen Vermieter
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Immer wieder fragt es sich, ob und in welchem Umgang Mietinteressenten auf mögliche Zahlungsengpässe hinsichtlich der
Mietzahlung im Vorfeld des Abschlusses des Mietvertrages hinweisen müssen.
Das Landgericht Bonn hat in einer Beschlussentscheidung vom 16.11.2005, Aktenzeichen 6 T 312/05, im dortigen konkreten Fall
eine Aufklärungspflicht des Mietinteressenten bejaht. Der Mietinteressent befand sich bereits im Insolvenzverfahren. Das
vormalige Mietverhältnis wurde wegen bestehender Zahlungsrückstände vom Vermieter gekündigt. Der Mieter mietete sodann eine
neue Wohnung an. Nachdem dem neuen Vermieter die finanzielle Situation des Mieters bekannt wurde, übergab er diesem die
Wohnung nicht und kündigte den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung. Das Landgericht Bonn gab dem Vermieter Recht und
führte aus, dass aufgrund der bestehenden Vermögensverhältnisse (immerhin befand sich der Mieter bereits im Insolvenzverfahren)
die Forderungen des Vermieters hinsichtlich der Mietzahlungen gefährdet sind. Unter diesen Umständen, so das Gericht, muss der
Mietinteressent im Vorfeld des Abschlusses des Mietvertrages den potentiellen Vermieter über seine Vermögensverhältnisse
aufklären.
Praxishinweis:
Sofern möglich, die Bonität des potentiellen Mieters vor Mietvertragsabschluss überprüfen.
Jörg Bauer
Rechtsanwalt
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