Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheber- und Markenrecht
Ein erster kurzer Anruf Mitarbeitern anderer Unternehmen zu Abwerbungszwecken ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, unabhängig davon, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden
Dieser Textbeitrag steht Ihnen auch als PDF-Datei zur Verfügung ... [Lesen/Großansicht]
Sofern ein Mitarbeiter eines Unternehmens erstmalig im Rahmen eines kurzen Telefonates nach seinem Interesse an einer neuen
Stelle befragt wird, diese kurz beschrieben wird sowie ggf. eine Kontaktmöglichkeit außerhalb des Unternehmens besprochen wird,
ist dies grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Dabei spielt es keine Rolle, ob Festnetz- oder Mobiltelefone benutzt werden.
So die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes, zuletzt in einem Urteil vom 09.02.2006 – I ZR 73/02.
Praxishinweis:
Einen "Freibrief" hat der Bundesgerichtshof aber nicht erteilt. So kann das Abwerben der Mitarbeiter durchaus wettbewerbswidrig
sein, wenn unlautere Begleitumstände hinzukommen, insbesondere unlautere Mittel eingesetzt oder unlautere Zwecke verfolgt
werden.
Dr. Christian Westerhausen, LL.M.
Rechtsanwalt
|