V E R K E H R S Z I V I L R E C H T und S T R A F R E C H T

Ersatz von Mietwagenkosten – Bundesgerichtshof zeigt Grenzen auf

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.06.2006 (Aktenzeichen XI ZR 50/04) den Autovermietern Grenzen im Hinblick auf Preise für einen Mietwagen aufgezeigt. Soweit der Autovermieter den Unfallgeschädigten nämlich ein Fahrzeug zu einem Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und deshalb die Gefahr besteht, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss nach der Rechtssprechung der Autovermieter den Mieter hierüber aufklären. Das Gericht hat im Leitsatz seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es erforderlich, aber auch ausreichend ist, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.

Sofern dies nicht erfolge, läge eine Pflichtverletzung bei Abschluss des Mietvertrages vor. Die gegnerische Haftpflichtversicherung, lehnte die Regulierung nach dem „Unfallersatztarif“ ab. Weil der Mieter mit der Vereinbarung dieses Tarifes gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hatte, muss der Mieter die Differenz zwischen "Normaltarif" und "Unfallersatztarif" aus eigener Tasche bezahlen. Diese Differenz kann der Mieter als Schadensersatzanspruch bei fehlender Aufklärung durch den Autovermieter gegenüber diesem geltend machen.

Das vorgenannte Urteil hat jedoch nicht zur Folge, dass der Mieter von seiner Pflicht, selbst auf günstige Tarife zu achten, befreit ist. Wenn die Autovermietung zu einem auffällig hohen Preis erfolgt, muss der Mieter nachfragen und sich ggf. auch bei anderen Anbietern erkundigen.

Praxishinweis:

Zu raten ist, bei einem Autounfall mit dem Mietwagenunternehmen über die Kosten für die Anmietung eines Ersatzautos zu sprechen und nicht überhöhte Preise zu vereinbaren.

Nicole Siegel
Rechtsanwältin