V E R W A L T U N G S- und V E R G A B E R E C H T
  • Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrages durch eine Behörde ... [Lesen/Großansicht]
  • Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ... [Lesen/Großansicht]

Schadensersatzansprüche gegen den Staat wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrages durch eine Behörde

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Der Bundesgerichtshof hatte am 11.01.2007 (AZ: III ZR 302/05) über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei welchem es um eine verspätete Eintragung einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch ging. Der zuständige Rechtspfleger des Amtsgerichts hatte für die Eintragung ein Jahr und acht Monate benötigt. Üblich ist in derartigen Fällen eine Eintragung innerhalb einiger Wochen. Dem zuständigen Rechtspfleger war insofern kein persönlicher Vorwurf zu machen, da dieser überlastet war.

Durch die Verzögerung entstand einer Bauträgergesellschaft ein Zinsschaden, welchen diese an die finanzierende Sparkasse abtrat. Die Sparkasse ihrerseits hat wegen der verzögerten Bearbeitung nunmehr Schadensersatz gegenüber dem zuständigen Bundesland gefordert.

Der Bundesgerichtshof hat den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bejaht. Hierbei hat der BGH ausgeführt, dass jede Behörde die Amtspflicht hat, Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten. Wenn dies wegen der Überlastung des zuständigen Beamten nicht gewährleistet werden kann, dann müssen die zuständige Behörde oder ggf. auch übergeordnete Stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten Abhilfe schaffen. Zur Prüfung der Frage, ob eine solche Abhilfe im gegebenen Fall möglich war, hat der BGH den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zur weiteren Prüfung zurückverwiesen.

Die Grundaussage des BGH, wonach ein Anspruch auf Schadensersatz bei verzögerter Bearbeitung von Anträgen der Bürger durch Behörden in Betracht kommt, hat unter Umständen weitreichende Konsequenzen für den Bereich der gesamten behördlichen Tätigkeit.

Praxishinweis:

Bei schleppender Bearbeitung von Anträgen sollte man gegenüber Behörden auf mögliche schadensrechtliche Konsequenzen hinweisen, um so zu einer beschleunigten Bearbeitung zu gelangen.

Jörg Bauer
Rechtsanwalt

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Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 06.04.2005, Aktenzeichen 8 CN 1.03 ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes Bautzen vom 03.06.2006, Aktenzeichen 4 D 373/99, bestätigt.

Danach ist ein Anschluss- und Benutzungszwang gegenüber dem Bürger nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig.

Im konkreten Fall ging es darum, dass von einem Grundstückseigentümer der Anschluss an eine bestehende Fernwärmeversorgung verlangt wurde. Die Fernwärmeversorgung wurde ursprünglich von einer sächsischen Gemeinde betrieben. Dann wurde die Fernwärmeversorgung jedoch von der Gemeinde an einen Dritten verkauft. In diesem Fall liegt mit der Fernwärmeversorgung nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes keine gemeindliche öffentliche Einrichtung mehr vor. Deshalb kann für diese Fernwärmeversorgung auch nicht mehr der Anschluss- und Benutzungszwang gelten. Der betreffende Bürger ist damit nicht verpflichtet, sich an die Fernwärmeversorgung anzuschließen.

Praxishinweis:

Wird und Anschluss- und Benutzungszwang geltend gemacht, immer prüfen, ob überhaupt eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde vorliegt.

Jörg Bauer
Rechtsanwalt

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