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BGH stärkt erneut Rechte der Anleger

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Nach einem am 26.01.2006 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az: II 327/04) können sich solche Anleger künftig leichter von kreditfinanzierten Immobilienfonds lösen, die sowohl den Fondsbeitritt als auch den verbundenen Darlehensvertrag in einer sog. Haustürsituation, also etwa in der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz vermittelt bekommen haben.

Regelmäßig sind diese Anleger nämlich nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden und können daher das ganze Geschäft auch noch nach Jahren rückgängig machen. Gegen Abtretung der oft nur noch geringwertigen Fondsbeteiligung an die Bank können sämtliche bezahlten Raten zurückverlangt werden. Zudem erlöschen die noch bestehenden Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag.

Die finanzierende Bank kann sich nach dem neueren Urteil des BGH nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Vermittler die Verträge in einer Haustürsituation angebahnt hat. Der II. BGH-Zivilsenat setzte damit ein verbraucherfreundliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Zudem hat der BGH angedeutet, künftig keinen engen zeitlichen Zusammenhang mehr zwischen Haustürgeschäft und Abschluss des Darlehensvertrages zu fordern. Auch wenn zwischen dem Besuch des Vermittlers und den Unterschriften mehr als ein Monat liegt, könnte künftig eine Rückabwicklung Erfolg haben.

Hoffnung gibt es auch für Anleger, die mit Finanzierung einer Bank wertlose bzw. überteuerte Immobilien (sog. "Schrottimmobilien") in einer Haustürsituation erworben haben. Zwar stehen deren Chancen auf Rückabwicklung nicht so gut, wie in den Immobilienfonds-Fällen, doch hat auch hier die deutsche Rechtsprechung verbraucherfreundliche Vorgaben des EuGH umzusetzen. Dieser hat nämlich klargestellt, dass der Anleger sich bei ordnungsgemäßer Belehrung von dem Darlehensvertrag hätte lösen können und damit das gesamte Vertragswerk erst gar nicht abgeschlossen hätte. Daher soll das mit der Kapitalanlage verbundene Risiko nunmehr die Bank tragen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die deutschen Gerichte diese Rechtsprechung umsetzen werden.

Gute Aussichten bestehen für Käufer von Schrottimmobilien in den sog. Treuhandfällen. In diesen Fällen hat der Kunde nicht selbst den Darlehens- und Kaufvertrag unterschrieben, sondern dies einem bevollmächtigten Treuhänder (Geschäftsbesorger) überlassen. Der BGH hält die den Treuhändern erteilten Vollmachten wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für unwirksam. Somit sind auch die Darlehensverträge, die von den Treuhändern für die Verbraucher abgeschlossen wurden, unwirksam.

Dr. Torsten Göhlert

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