W I R T S C H A F T S R E C H T
BGH stärkt erneut Rechte der Anleger
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Nach einem am 26.01.2006 veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az: II 327/04)
können sich solche Anleger künftig leichter von kreditfinanzierten Immobilienfonds lösen,
die sowohl den Fondsbeitritt als auch den verbundenen Darlehensvertrag in einer sog.
Haustürsituation, also etwa in der eigenen Wohnung oder am Arbeitsplatz vermittelt bekommen
haben.
Regelmäßig sind diese Anleger nämlich nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt
worden und können daher das ganze Geschäft auch noch nach Jahren rückgängig machen. Gegen
Abtretung der oft nur noch geringwertigen Fondsbeteiligung an die Bank können sämtliche
bezahlten Raten zurückverlangt werden. Zudem erlöschen die noch bestehenden Zahlungspflichten
aus dem Darlehensvertrag.
Die finanzierende Bank kann sich nach dem neueren Urteil des BGH nicht mehr mit Erfolg
darauf berufen, sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der Vermittler die Verträge
in einer Haustürsituation angebahnt hat. Der II. BGH-Zivilsenat setzte damit ein
verbraucherfreundliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) um. Zudem hat der
BGH angedeutet, künftig keinen engen zeitlichen Zusammenhang mehr zwischen Haustürgeschäft
und Abschluss des Darlehensvertrages zu fordern. Auch wenn zwischen dem Besuch des
Vermittlers und den Unterschriften mehr als ein Monat liegt, könnte künftig eine
Rückabwicklung Erfolg haben.
Hoffnung gibt es auch für Anleger, die mit Finanzierung einer Bank wertlose bzw.
überteuerte Immobilien (sog. "Schrottimmobilien") in einer Haustürsituation erworben
haben. Zwar stehen deren Chancen auf Rückabwicklung nicht so gut, wie in den
Immobilienfonds-Fällen, doch hat auch hier die deutsche Rechtsprechung verbraucherfreundliche
Vorgaben des EuGH umzusetzen. Dieser hat nämlich klargestellt, dass der Anleger sich bei
ordnungsgemäßer Belehrung von dem Darlehensvertrag hätte lösen können und damit das gesamte
Vertragswerk erst gar nicht abgeschlossen hätte. Daher soll das mit der Kapitalanlage
verbundene Risiko nunmehr die Bank tragen. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die deutschen
Gerichte diese Rechtsprechung umsetzen werden.
Gute Aussichten bestehen für Käufer von Schrottimmobilien in den sog.
Treuhandfällen. In diesen Fällen hat der Kunde nicht selbst den Darlehens- und
Kaufvertrag unterschrieben, sondern dies einem bevollmächtigten Treuhänder
(Geschäftsbesorger) überlassen. Der BGH hält die den Treuhändern erteilten Vollmachten
wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz für unwirksam. Somit sind auch die
Darlehensverträge, die von den Treuhändern für die Verbraucher abgeschlossen wurden,
unwirksam.
Dr. Torsten Göhlert
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