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Arbeitsrecht

Abmahnung

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses steht der Arbeitgeber nicht selten vor der Frage, wie er auf einen Verstoß des Arbeitnehmers gegen dessen arbeitsvertragliche Pflichten reagieren soll. Generell gilt, dass nur ein ganz gravierender Verstoß des Arbeitnehmers tatsächlich unmittelbar zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt. Fast jedes Fehlverhalten des Arbeitnehmers ist hingegen zunächst mit dem Ausspruch einer Abmahnung zu ahnden.

Die Abmahnung stellt die Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung dar und ist nahezu unverzichtbares Mittel, um eine spätere Kündigung erfolgreich auch im Arbeitsgerichtsprozess durchsetzen zu können. Umso wichtiger ist es, eine Abmahnung richtig auszusprechen.

Mit der Abmahnung muss dem Arbeitnehmer verdeutlicht werden, dass der Arbeitgeber mit einem bestimmten Verhalten bzw. einer bestimmten Leistung nicht einverstanden ist. Außerdem muss dem Arbeitnehmer deutlich gemacht werden, dass er im Wiederholungsfalle damit rechnen muss, dass die Kündigung ausgesprochen wird.

Fehlen diese Hinweise, liegt allenfalls eine – rechtlich bedeutungslose – Abmahnung vor. Darauf kann eine spätere Kündigung nicht gestützt werden.

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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