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Bau- und Vergaberecht

Bedenkenanzeige gegen Ausführung/Stoffe/Vorleistungen

Bedenkenanzeige

Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistung anderer Unternehmer, so muss er diese dem Auftraggeber nach § 4 Absatz 3 VOB/B unverzüglich schriftlich mitteilen. Diese Regel gilt auch im Werkvertragsrecht des BGB. Erfolgt keine Bedenkenanzeige, haften Auftragnehmer unter Umständen für Fehler anderer. Nur wenn ein gebotener Bedenkenhinweis erfolgt, wird der Auftragnehmer von der Mangelverantwortung freigestellt (vgl. § 13 Absatz 3 VOB/B). Hat der Auftragnehmer einen Fehler einer Auftraggeberanordnung oder Vorunternehmerleistung erkannt oder hätte er ihn erkennen müssen, muss er somit schnell handeln.

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 17.04.2015, Az.: I‑22 U 157/14, in: Jurion RS 2015, 40657) wird darauf hingewiesen, dass der Unternehmer unter Umständen sogar einem Nachfolgegewerk, also einem Gewerk, das auf die Leistung des Auftragnehmers aufsetzt, Bedenken mitteilen muss. Der Entscheidung des OLG lag eine Fallkonstellation zu Grunde, in der einem Werkunternehmer von dessen Auftraggeber gekündigt worden war. Das OLG hat, unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, darauf hingewiesen, dass der Vorunternehmer nur ausnahmsweise verpflichtet ist, den nachfolgenden Unternehmer bzw. den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wie bei den nachfolgenden Arbeiten verfahren werden muss, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass die Nachfolgearbeiten nicht einwandfrei ausgeführt werden können. Es muss in solchen Fällen erkennbar die Gefahr bestehen, dass der Zweitunternehmer auch bei Anwendung der anerkannten Regeln der Technik nicht erkennen konnte, ob die Vorleistung des ersten Unternehmers für ihn eine geeignete Arbeitsgrundlage ist und in welcher Weise er seine eigene Leistung fachgerecht an die Vorleistung anzupassen hat, um Mängel bzw. Schäden zu vermeiden.

Grundsätzlich bestehen aber Prüf- und Hinweispflichten nur im Hinblick auf Leistungen, die Grundlage für die Ausführung der eigenen sind. Hinweise müssen unverzüglich erfolgen. Diese sind ausführlich zu begründen und sollten immer schriftlich erfolgen, sowie direkt an den Auftraggeber gerichtet werden. Wie bei allen wichtigen Schreiben ist darauf Acht zu geben, dass später der Zugang des Schreibens nachgewiesen werden kann. Dazu anliegendes Muster.

 

Bitte beachten Sie unsere Hinweise zur Zustellung von Schreiben sowie zur Handhabung der Muster.

Rechtsanwalt Dr. Westerhausen, Bauer & Kollegen

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